Golfregeln

Regel-Streitfall: der bewegte Ball

Regel 9.4b – der bewegte Ball und der Anscheinsbeweis

Wohl jeder von uns hat so einen »Fall« schon mal im Turnier erlebt: Ein Spieler bewegt seinen Ball, bestreitet dies aber gegenüber dem Zähler. Die Wettspielleitung muss also ran. Was aber wohl keiner von uns schon mal erlebt hat: Der ehemalige Richter Dr. iur. Hans-Dieter Redecker behandelt diese Streitfrage für Golf Magazin nun im Stile einer Gerichtsverhandlung.

Die Ausgangslage: In einem Zählwettspiel befördert der Spieler den Ball mit einem leichten Schlag – mehr Schubser als Schlag – aus einer schlecht spielbaren in eine gut spielbare Lage, er leugnet diesen Schlag aber. Er nennt dem Zähler auch nur sechs Schläge, nach Meinung des Zählers jedoch hat der Spieler das Loch mit sieben Schlägen beendet.

Beim Nachzählen der Schläge erinnert der Zähler deshalb den Spieler an den Schubser – und dass dieser entweder als regulärer Schlag oder als Strafschlag (Verstoß gegen Regel 9.4b, ruhender Ball bewegt) zu werten sei. Der Spieler bestreitet einen solchen Schubser und behauptet, den Ball so gespielt zu haben, wie er lag.

Was nun? Das Vergehen schlicht aus Beweisnot hinnehmen (wie es in der Praxis nicht selten geschieht)? Nein, der Zähler weiß zwar um die Beweisschwierigkeiten, will den Regelverstoß aber nicht einfach hinnehmen und legt deshalb der Spielleitung den Sachverhalt zur Entscheidung vor.

Bewegter Ball – ein Fall für die Spielleitung

Im Allgemeinen hat die Spielleitung darüber zu entscheiden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Spielers als Regelverstoß zu werten ist oder wie ein Spieler sich in einer bestimmten Situation den Regeln entsprechend verhalten muss. In diesem Fall hat die Spielleitung darüber zu entscheiden, ob es überhaupt eine bestimmte Situation gegeben hat, die als Regelverstoß gewertet werden könnte – ob der Spieler den Ball in eine andere Lage gebracht, wie der Zähler es behauptet, oder ob dieser Schlag gar nicht stattgefunden hat, wie der Spieler es behauptet.

Die Spielleitung hat also darüber zu befinden, wer die Wahrheit sagt und wer lügt: der Zähler oder der Spieler. Das ist eine reine Tatfrage und keine Regelfrage – und sie ist ungleich schwieriger zu beantworten.

Denn: Zeugen gibt es nicht, den Vorfall hat nur der Zähler gesehen. Auch sonst gibt es keine Tatsachen oder tatsächlichen Umstände, aus denen der streitige Sachverhalt rekonstruiert werden oder aus denen auf die Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit der jeweiligen Darstellung geschlossen werden könnte.

Ein solcher Schluss ließe sich allenfalls aus der allgemeinen Glaubwürdigkeit von Zähler und Spieler ziehen, ihrer Reputation und Integrität sowie der Wahrscheinlichkeit, mit der man ihnen ein nicht korrektes Verhalten zutraut oder nicht. Es liegt jedoch auf der Hand – oder sollte auf der Hand liegen –, dass allein hierauf eine objektive, tragfähige und überzeugende Entscheidung nicht gestützt werden kann.

Derartige Kriterien können zwar als weiteres Indiz bei der Bewertung objektiver Tatsachen herangezogen werden, sie können und dürfen aber keine alleinige Entscheidungsgrundlage sein. Soweit das dennoch hin und wieder zu Ungunsten des Spielers geschieht und dieser die Entscheidung gerichtlich anficht, hat sie selten Bestand, auch wenn sie tatsächlich zutrifft.

Regel 9.4b – ein Lösungsvorschlag

Bei dieser Sachlage kann die Spielleitung nahezu zwangsläufig nur zu dem Ergebnis kommen, dass sie keiner der beiden Aussagen mit vertretbaren Gründen und gutem Gewissen folgen kann. Auch wenn sie vielleicht zu der einen tendiert, wird sie die andere nicht hinreichend genug ausschließen können.

Eine Situation, die auch im gerichtlichen Alltag nicht selten ist und im Zivilrecht als »Non liquet« – es ist nicht klar – bezeichnet wird. Sie führt regelmäßig zu einer sogenannten Beweislastentscheidung: Das heißt, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch gegen einen anderen besteht oder nicht, wird dieser Anspruch als unbegründet zurückgewiesen, wenn der Anspruchsteller seinen Anspruch nicht mit hinreichender Sicherheit beweisen kann.

Entsprechend wäre auch hier im Golf zu verfahren. Kann sich die Spielleitung mangels ausreichender konkreter Tatsachen nicht hinreichend davon überzeugen, dass die Darstellung des Zählers mit hoher Wahrscheinlichkeit der Wahrheit entspricht (und der Spieler lügt), muss die Behauptung des Zählers als nicht bewiesen gelten und der Regelverstoß ungeahndet bleiben. Eine verfahrensmäßig gebotene, materiellrechtlich zweifellos höchst unbefriedigende Entscheidung.

Hier nun kann eine andere Rechtsfigur aus dem gerichtlichen Alltag helfen, der Anscheinsbeweis oder Beweis des ersten Anscheins. Dieser ist eine Art Indizienbeweis und beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bestimmte typische Vorgänge auf bestimmte typische Ursachen schließen lassen.

Das bekannteste Beispiel hierfür ist der Auffahrunfall im Straßenverkehr, der nach der Lebenserfahrung fast immer auf eine Unachtsamkeit des Auffahrenden zurückgeht. Sofern das im Einzelfall anders ist, obliegt es dem Auffahrenden, einen anderen Geschehensablauf darzutun.

Der »Spirit of the Game« als Verpflichtung

Nun lässt sich zwar nicht der Lebenserfahrungssatz aufstellen, dass jemand, der einem anderen ein Fehlverhalten vorwirft, dieses Fehlverhalten fast immer zutreffend wiedergibt. Dazu sind Art, Umfang und Umstände der Situationen, die den Vorwurf eines Fehlverhaltens begründen könnten, zu vielfältig und unterschiedlich.

Es lässt sich aber sehr wohl der Erfahrungssatz aufstellen, dass in einem Golfspiel der Zähler, wenn er der Spielleitung einen Regelverstoß des Spielers meldet, den Sachverhalt zutreffend schildert und nicht einfach einen Sachverhalt grundlos aus der Luft greift, um dem Spieler bewusst zu schaden. Die meisten Golfspieler fühlen sich schließlich dem »Spirit of the Game«, wie er in Regel 1.2a beschrieben ist, verpflichtet: Sie handeln aufrichtig, befolgen die Regeln und sind in allen Aspekten des Spiels ehrlich.

Natürlich gibt es immer wieder Spieler, die sich nicht an die Regeln halten und sich einen nicht gerechtfertigten Vorteil zu verschaffen suchen. Das ist im Golf nicht anders wie im täglichen Leben auch. Doch hier wie dort verschafft man sich diesen Vorteil meistens durch eigenes Tun, zumal man damit rechnet, das eigene Tun werde unbeobachtet bleiben und nicht zur Sprache kommen.

Selten ist hingegen eine Vorteilsverschaffung, indem man einen anderen zu Unrecht eines Tuns beschuldigt, um daraus mittelbar einen eigenen Vorteil zu erlangen. In dem Fall ist schließlich der Widerspruch des anderen und damit eine kontroverse Diskussion absehbar. Schon deswegen wird ein Zähler dem Spieler nicht unbegründet einen Regelverstoß vorwerfen bzw. einen Sachverhalt behaupten, der einen Regelverstoß begründen könnte, etwa um dessen Score zu erhöhen und ihn als Konkurrenten zu schwächen.

Gleichwohl ist Letzteres nicht völlig auszuschließen. Ein derartiges Verhalten ist jedoch so theoretisch und als tatsächliches Vorkommnis erfahrungsgemäß so selten, dass es bei vernünftiger Sicht der Dinge dem oben formulierten Erfahrungssatz nicht ernsthaft entgegengehalten werden kann.

Hilfe durch den Anscheinsbeweis

Somit kann die Spielleitung im Beispielsfall in Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zunächst davon ausgehen, dass der Spieler den Schubser getan hat. Bestreitet der Spieler den Schubser, muss er konkrete Tatsachen oder Umstände beibringen, die eine falsche Darstellung des Zählers zumindest als denkbar erscheinen lassen.

Hat er solche Tatsachen vorgetragen, darf die Spielleitung nicht von einem Anscheinsbeweis ausgehen und muss prüfen, ob und inwieweit die Angaben des Spielers zutreffen. Sind diese Angaben nicht geeignet, eine unwahre Darstellung des Zählers anzunehmen (und das wird meistens so sein), bleibt es beim oben formulierten Erfahrungssatz und dem daraus folgenden Anscheinsbeweis – ohne dass die Spielleitung auf Glaubhaftigkeits- oder gar Glaubwürdigkeitsfragen eingehen muss.

Die Spielleitung hat nämlich, das wird manchmal übersehen, in Streitfragen der hier vorliegenden Art die Funktion eines Gerichts. Das heißt, sie muss absolut neutral ohne Ansehen der Person entscheiden. Anders als ein ordentliches Gericht hat sie jedoch, insbesondere bei Clubwettspielen, zu den Personen, deren Angaben sie zu überprüfen und zu würdigen hat, keinen persönlichen Abstand.

Ein erschwerender Umstand: Alle kennen sich

Im Gegenteil: Meistens sind die Mitglieder der Spielleitung mit Zähler und/oder Spieler gut bekannt oder gar befreundet. Ein Umstand, der eine neutrale und unbeeinflusste Entscheidung naturgemäß sehr erschwert. Auch ist die Spielleitung nicht, wie ein ordentliches Gericht, in einem solchen Fall von Gesetzes wegen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, und sie kann auch keinen Ausschluss selbst herbeiführen. Die Spielleitung muss entscheiden, egal wie.

Der Rückgriff auf einen allgemein geltenden Anscheinsbeweis könnte daher nicht nur die Entscheidung der Spielleitung erleichtern, sondern auch deren Akzeptanz durch den Spieler. (Wir gehen einfach mal davon aus, dass nirgendwo auf der Welt der Zähler in einem Golfspiel keine bewusst falschen Vorwürfe erhebt. Wenn du, Spieler, in diesem Fall etwas Anderes behauptest, musst du handfeste Tatsachen hierfür beibringen.)

Fazit: Eine solchermaßen begründete Entscheidung ist jedenfalls für alle Beteiligten allemal befriedigender als ein ausgesprochener, versteckter oder nicht auszuschließender Vorwurf, bewusst unwahre Angaben gemacht zu haben. Des Weiteren könnte eine solche Praxis dazu beitragen, dass Zähler derartige oder ähnliche Verstöße der Spielleitung auch melden – und sie eben nicht wegen zu erwartender Beweisschwierigkeiten als zwar unerfreuliche, aber offenbar unvermeidliche Einzelfälle mehr oder weniger verärgert hinnehmen.

Über den Autor: Dr. iur. Hans-Dieter Redecker aus OberurseI war langjähriges Mitglied im Ältestenrat eines Golfclubs und weiß aus Erfahrung, dass Mitglieder bei Streitfragen wie der oben beschriebenen (aber auch in anderen Entscheidungsgremien) ohne hinreichende Tatsachen oftmals ihrem subjektiven Rechtsgefühl folgen und verfahrensmäßige Grundsätze manchmal außer Acht lassen. Als ehemaliger Richter am Amtsgericht möchte der 85-Jährige in seinem Beitrag diese Problematik nicht nur aufzeigen, sondern zugleich auch eine Anregung geben, wie sich derartige Fälle möglichst objektiv und »gerichtsfest« entscheiden lassen.